1. Für alle Lieferungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Hiervon abweichende Bedingungen des Käufers sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
2. Das im Lieferwerk ermittelte Abgangsgewicht ist für die Berechnung maßgebend.
3. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers aus der Geschäftsbeziehung uns gegenüber vor. In diesem Vorbehalt sind vereinbarungsgemäß auch die zukünftig aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Verpflichtungen des Käufers einbezogen, so dass der Kontokorrentvorbehalt die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen umfasst. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware erfolgt während der Geltung des Eigentumsvorbehalts für uns als Hersteller. Bei der Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zu. Entsprechendes gilt für den Fall der Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren.
Der Käufer tritt uns hiermit im voraus alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware gem. Ziffer 4 Abs. 2 zur Sicherung unserer Ansprüche ab. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, darüber hinausgehende Sicherheiten freizugeben. Auf Verlangen muss uns der Käufer Auskunft über seine Abnehmer sowie über die Höhe und Fälligkeit seiner Forderungen erteilen. Außerdem verpflichtet er sich, auf unser Verlangen seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns alle für die Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung der Vorbehaltsware sowie einer anderen Beeinträchtigung unseres Vorbehaltsrechtes (insbesondere einer beabsichtigten anderweitigen Sicherungsübereignung oder Forderungsabtretung) gem. Ziffer 4 Abs. 3 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sollten uns aus der Unterlassung dieser Verpflichtung Nachteile entstehen, so ist der Käufer verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.
4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu berechnen, und zwar gerechnet vom Tage der Fälligkeit der Forderung. Bei Nichterfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Gleiches gilt, wenn innerhalb der Vertragsdauer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich beeinträchtigen oder Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Käufers beinhalten. Außerdem behalten wir uns in diesem Fall vor, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen vorzunehmen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen und deren unverzügliche Rückgabe auf Kosten des Käufers zu verlangen und die Einbeziehung von Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Im übrigen hat sich der Käufer in diesem Falle jeder Verfügung über die Vorbehaltsware zu enthalten, die unsere Rechte beeinträchtigen könnte.
5. Vereinbarte Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten und für uns unverbindlich, soweit nicht anderweitige, vorrangige Vereinbarungen getroffen sind. Alle Umstände, die die Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist unmöglich machen oder übermäßig erschweren sowie alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen aller Art, Streiks, Aussperrung, nachträglich auftretende Schwierigkeiten in der Roh- und Betriebsstoffversorgung unserer Lieferwerke und deren Vorlieferanten beim Versand oder Transport der Ware entbinden uns von den vertraglich festgesetzten Lieferfristen. In solchen Fällen sind wir berechtigt, die Ware zu einem späteren Zeitpunkt nachzuliefern oder ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten. Bei Abrufaufträgen sind wir im Falle der Überschreitung der Abruffristen durch den Käufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung zu verlangen.
6. Mängelrügen müssen innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Bis zur endgültigen Regelung der Mängelrüge darf der Käufer die beanstandete Ware nicht weiterverarbeiten. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich auf die kostenlose Lieferung mängelfreier Ware. Weitere Ansprüche können gegen den Verkäufer nicht geltend gemacht werden, insbesondere nicht Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Ware und auf Ausgleich von Folgeschäden. In jedem Fall sind 80 % des Rechnungsbetrages zum vereinbarten Zahlungstermin fällig.
7. Dem Käufer steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängelgewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenforderungen nicht zu, es sei denn, die Ansprüche des Käufers sind unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
8. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird Weißenfels vereinbart.
9. In Ergänzung zu diesen Bedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.